Vorteile für Sie als Unternehmen - Reduzieren Sie Ihre Kosten für die Ausgleichsabgabe
Wir helfen Ihnen, Kosten zu senken - denn als Arbeitgeber, der Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen erteilt, können Sie bis zu 50 % der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung auf Ihre zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 160 SGB IX).
Informationen zur Ausgleichsabgabe
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, mindestens 5 % dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
Bislang war die zu entrichtende Ausgleichsabgabe in drei Stufen gestaffelt. Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wird § 160 Absatz 2 SGB IX um eine 4. Staffel ergänzt. Ab 01. Januar 2024 gelten die neuen Beitragssätze, die per 31. März 2025 erstmals fällig werden.
Neue Sätze ab 01. Januar 2024
- 140 € je Monat bei einer Beschäftigungsquote
zwischen 3 % und unter 5 % - 245 € je Monat bei einer Beschäftigungsquote
zwischen 2 % und unter 3 % - 360 € je Monat bei einer Beschäftigungsquote
unter 2 % - 720 € je Monat bei einer Beschäftigungsquote
von 0 %
Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen
Arbeitgeber mit
- jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig - sie zahlen keine Ausgleichsabgabe;
- jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtarbeitsplatz nicht besetzen;
- jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtarbeitsplätze besetzen; sie zahlen 140 Euro, wenn sie nur einen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen und 245 Euro, wenn sie keinen Pflichtarbeitsplatz besetzen.
Weitere Informationen zur Ausgleichsabgabe finden Sie unter: https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/ausgleichsabgabe/
Musterrechnung:
Anrechnung der Lohnkosten auf die Ausgleichsabgabe bei Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen
Als Arbeitgeber verfügen Sie über 80 anrechnungspflichtige Arbeitsplätze. Gemäß Gesetz müssen Sie vier schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Haben Sie keinen dieser Pflichtarbeitsplätze besetzt, beträgt die Höhe Ihrer zu zahlenden Ausgleichsabgabe 2.880 Euro je Monat (4 x 720 Euro) und damit 34.560 Euro/Jahr.
Sie erteilen den Caritas-Werkstätten Westerwald-Rhein-Lahn einen Auftrag in Höhe von 23.000 €. Im Rechnungsbetrag sind Lohnkosten von 20.000 Euro enthalten. Von diesen 20.000 Euro können 50 % (10.000 Euro) auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Demnach sind, begünstigt durch die Auftragsvergabe an eine Werkstatt für behinderte Menschen, tatsächlich nur 24.560 Euro Ausgleichsabgabe zu zahlen. Ihr finanzieller Vorteil beträgt 10.000 Euro.
Wenn Sie Werkstattbeschäftigten in Ihrem Unternehmen Tätigkeiten mit Unterstützung der Integrationsabteilung Viweca anbieten, können Sie ebenfalls bis zu 50 % der dafür zu zahlenden Lohnsumme auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen.
Nutzen Sie diesen Vorteil einer Kundenbeziehung mit uns! Wir beraten Sie gerne!