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Ausgleichsabgabe

Vorteile für Sie als Unternehmen - Reduzieren Sie Ihre Kosten für die Ausgleichsabgabe

Können Sie die vom Gesetzgeber geforderte 5 %-Quote zur Beschäftigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen nicht erfüllen, müssen Sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt entrichten.

Wir helfen Ihnen, Kosten zu senken - denn als Arbeitgeber, der Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen erteilt, können Sie bis zu 50 % der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung auf Ihre zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 223 SGB IX).

Informationen zur Ausgleichsabgabe

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, mindestens 5 % dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Die Höhe der Beträge ist gestaffelt. Ab 1. Januar 2021 beträgt die Ausgleichsabgabe monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 140 Euro bei einer durchschnittlichen monatlichen Beschäftigungsquote zwischen 3 % und unter 5 %
  • 245 Euro bei einer monatlichen Beschäftigungsquote zwischen 2 % und unter 3 %
  • 360 Euro bei einer monatlichen Beschäftigungsquote unter 2 %

Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen folgende Beträge zahlen:

  • Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, andernfalls zahlen sie je Monat 140 Euro.
  • Arbeitgeber mit mindestens 40, aber nicht mehr als 59 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen; sie zahlen 140 Euro, wenn sie nur einen Pflichtarbeitsplatz besetzen und 245 Euro monatlich, wenn sie keinen bzw. weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigten.

Mehr Informationen erhalten Sie unter integrationsaemter.de

Für das Erhebungsjahr 2020 (Ausgleichsabgabe fällig bis 31. März 2021) gelten noch nicht die zum 1. Januar 2021 erhöhten Beträge.

Musterrechnung:

Anrechnung der Lohnkosten auf die Ausgleichsabgabe bei Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen

Als Arbeitgeber verfügen Sie über 80 anrechnungspflichtige Arbeitsplätze. Gemäß Gesetz müssen Sie vier schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Haben Sie keinen dieser Pflichtarbeitsplätze besetzt, beträgt die Höhe Ihrer zu zahlenden Ausgleichsabgabe 17.280 Euro/Jahr.
Sie erteilen jedoch einer Werkstatt für behinderte Menschen einen Auftrag in Höhe von 23.000 €. Im Rechnungsbetrag sind Lohnkosten von 20.000 Euro enthalten. Von diesen 20.000 Euro können 50 % (10.000 Euro) auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Demnach sind, begünstigt durch die Auftragsvergabe an eine Werkstatt für behinderte Menschen, tatsächlich nur 7.280 Euro Ausgleichsabgabe zu zahlen. Ihr finanzieller Vorteil beträgt 10.000 Euro.

Wenn Sie Werkstattbeschäftigten in Ihrem Unternehmen Tätigkeiten mit Unterstützung der Integrationsabteilung Viweca anbieten, können Sie ebenfalls bis zu 50 % der dafür zu zahlenden Lohnsumme auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen.

Nutzen Sie diesen Vorteil einer Kundenbeziehung mit uns! Wir beraten Sie gerne!

  • Adresse
  • Geschäftsführung
Caritas-Werkstätten Westerwald-Rhein-Lahn
Warthestraße 21
56410 Montabaur
+49 2602 13 07 0
+49 2602 13 07 50
+49 2602 13 07 0
+49 2602 13 07 50
+49 2602 13 07 50
mail@nachnirgendwocw-wwrl.de
www.cw-wwrl.de
  • Armin Gutwald
    Geschäftsführer
    Telefon (02602) 13 07 13 
    armin.gutwald@cw-wwrl.de
  • Tanja Sprünker-Eraerds
    Leiterin Begleitende Dienste &
    Kompetenzzentrum Berufliche Qualifizierung und Integration
    Telefon (02602) 13 07 19
    tanja.spruenker-eraerds@cw-wwrl.de
  • Katja Ferdinand
    Assistenz der Geschäftsführung und
    Koordination Qualitätsmanagement
    Telefon (02602) 13 07 14
    katja.ferdinand@cw-wwrl.de

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Ausgleichsabgabe

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