Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der
Caritas-Werkstätten Westerwald-Rhein-Lahn
1. Allgemein
1.1
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ("Verkaufsbedingungen") gelten für alle Verträge, Lieferungen, Angebote und sonstigen zu erbringenden Leistungen der Caritas-Werkstätten Westerwald-Rhein-Lahn, Geschäftsstelle: Warthestr. 21, 56410 Montabaur einschließlich ihrer Zweigstellen ("CW WWRL"). Sie gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen der CW WWRL abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die CW WWRL haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die CW WWRL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
1.2
In den zwischen CW WWRL und Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen sind alle getroffenen Vereinbarungen schriftlich niedergelegt. Abweichende Vereinbarungen, die zwischen CW WWRL und Auftraggeber getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen in Textform niederzulegen. Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen wie Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktritts- und Kündigungserklärungen bedürfen der Textform.
Material- und Maschinenbereitstellung:
a) Werden Materialien weiterverarbeitet, sind Vereinbarungen über Art, Umfang, Termine, Transport und Beschaffenheit der Materialbereitstellung zu treffen.
b) Bei der Bereitstellung von Maschinen oder Vorrichtungen muss eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden, in der die rechtlichen und finanziellen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten geregelt sind (Wartung, Reparatur, Instandhaltung, Versicherung usw.). Die Maschinen müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und den Forderungen der Arbeitssicherheit entsprechen. Die Vereinbarung wird Bestandteil des Vertrages.
c) Stellt der Auftraggeber Materialien zur Verfügung, deren Mängel und Fehler eine Bearbeitung erschweren oder sogar die endgültige Ausführung unmöglich machen, so steht den CW WWRL bei fachgerechter Bearbeitung Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten der geleisteten Arbeit zu (§ 645 BGB). Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung bleiben unberührt.
1.3
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von anwendbaren deutschen sowie sonstigen nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
2. Vertragsschluss
2.1
Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
2.2.
Angebote der CW WWRL sind freibleibend und unverbindlich.
2.3
Mündliche Abreden werden mit dem Inhalt ihrer Bestätigung in Textform wirksam.
2.4
Die von CW WWRL übergebenen Unterlagen und gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit die CW WWRL diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil aufführen bzw. ausdrücklich auf diese in der Auftragsbestätigung Bezug nehmen.
2.5
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
3. Preis und Zahlung
3.1
Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Falls nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab dem jeweiligen Leistungsort zuzüglich Fracht und Verpackung.
3.2
Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Das gilt auch für die Be- und Verarbeitung von Material unserer Auftraggeber.
3.2
Bei Teillieferungen oder -leistungen nach Ziffer 4.2 steht der CW WWRL ein Anspruch auf entsprechende Teilzahlungen zu.
3.3
Die CW WWRL werden die Preise entsprechend anpassen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhersehbare wesentliche Kostenerhöhungen oder -senkungen hinsichtlich preis-relevanter Bestandteile eintreten, die die CW WWRL nicht zu vertreten haben und die Bestandteil der ursprünglichen Preiskalkulation waren. Solche wesentlichen Kostenerhöhungen oder -senkungen können insbesondere auf neu erhobenen Gebühren, zusätzlichen oder geänderten Abgaben oder Steuern, Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, Änderungen der Material- oder Herstellungskosten, insbesondere der Energiekosten, Transport-/ Frachtkosten einschließlich Zöllen sowie möglichen Ein- und Ausfuhrgebühren beruhen. Der Preis wird in Abhängigkeit von der Preisänderung der preisrelevanten Komponente entsprechend dem jeweiligen Bezugspunkt und dem Anteil der preisrelevanten Komponente am Endprodukt angepasst.
3.4
Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.5
Als Arbeitgeber, der Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen erteilt, kann der Auftraggeber bis zu 50 % der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung auf seine zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 223 SGB IX).
Die Höhe der Arbeitsleistung wird auf jeder Rechnung ausgewiesen. Die Anrechnung kann nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht. Rechnungen werden jedoch bis 31.03. des Folgejahres berücksichtigt.
3.6
Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die CW WWRL über den Betrag verfügen können.
3.7
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung bestehender Ansprüche gegen den CW WWRL an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der CW WWRL.
3.8
Tritt nach Abschluss des Vertrags eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers ein, die den Anspruch der CW WWRL auf Zahlung gefährdet, so können die CW WWRL die Leistung von der Vorleistung des Auftraggebers oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dem Auftraggeber steht der Beweis offen, dass dies der CW WWRL schon vor Abschluss des Vertrags bekannt war oder bekannt hätte sein müssen.
4. Lieferbedingungen, Lieferverzögerung
4.1
Die Angabe von Lieferzeiten durch die CW WWRL sind unverbindlich, es sei denn, dass die CW WWRL den genauen Liefer- oder Leistungstermin ausdrücklich schriftlich bestätigen. Haben die CW WWRL die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss der Auftraggeber bei Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.
4.2
Teillieferungen oder Teilleistungen können im beiderseitigen Einvernehmen verabredet werden, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Auftraggeber nicht ausnahmsweise unzumutbar ist.
4.3
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, die Einhaltung aller dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen wie z.B. Beibringung erforderlicher Genehmigungen und Freigaben sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Ist dies nicht der Fall, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
4.4
Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen die CW WWRL so bald als möglich mit. Die CW WWRL haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die sie nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse den CW WWRL die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind die CW WWRL zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Fall des Rücktritts aus den genannten Gründen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung den CW WWRL gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
4.5
Höhere Gewalt im Sinne dieser Regelung ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Hiervon erfasst ist insbesondere auch eine Pandemie oder Epidemie
4.6
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware den Leistungsort der CW WWRL verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4.6
Sofern auf Wunsch oder aufgrund Annahmeverzuges des Auftraggebers Versand und Zustellung verzögert werden, so lagert die Ware bei den CW WWRL auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht in diesem Fall vom Tage der Meldung der Liefer- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. Die CW WWRL sind berechtigt, dem Auftraggeber für jeden angefangene Kalenderwoche Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferungen und Leistungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.7
Soweit keine konkrete Versandart, Verpackung und Versandweg vereinbart sind, untersteht sowohl Versandart als auch Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen der CW WWRL.
5. Gefahrübergang
5.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr der Ware geht auf den Auftraggeber mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über oder mit der Versandbereitschaft bei vom Auftraggeber zu vertretender Verzögerung der Versendung.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1
Den CW WWRL verbleibt an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihnen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zustehenden Ansprüche das Eigentum. Dies gilt auch für künftige Forderungen, die die CW WWRL aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber erwerben.
Vor Eigentumsübergang ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und er hat die Ware sichtbar als im Eigentum der CW WWRL stehend zu kennzeichnen.
6.2
Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
6.3
Eine Weiterveräußerung ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Auftraggeber als Wieder-verkäufer im gewöhnlichen Geschäftsgang eine Weiterveräußerung vornimmt und dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder mit dem Kunden vereinbart, dass das Eigentum auf den Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Der Auftraggeber tritt bereits jetzt künftige Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten einschl. etwaiger Saldoforderungen, sicherungshalber an die CW WWRL ab, ohne dass es einer weiteren besonderen Erklärung bedarf. Soweit die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert wird, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, tritt der Auftraggeber denjenigen Teil der gesamten Preisforderung an die CW WWRL ab, der dem von den CW WWRL in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware incl. Mehrwertsteuer entspricht.
6.4
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zur Einziehung abgetretener Forderungen aus den Weiterveräußerungen befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers sind die CW WWRL berechtigt, die Einzugsermächtigung des Auftraggebers zu widerrufen.
6.5
Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für die CW WWRL und die CW WWRL erhalten unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sachen höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Der Auftraggeber wird die neu geschaffene Sache für die CW WWRL mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
Sofern bei Verbindung oder bei Vermischung mit anderen nicht der CW WWRL gehörenden Gegenständen eine neue Sache entsteht, sind sich CW WWRL und Auftraggeber darüber einig, dass den CW WWRL ein Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltswaren zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Bindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware. Für die so entstehende Vorbehaltsware gelten ebenfalls die Regelungen gemäß Ziffer 6.3. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von den CW WWRL in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
Sofern die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden wird, tritt der Auftraggeber, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die CW WWRL ab.
6.6
Der Auftraggeber hat die CW WWRL unverzüglich zu benachrichtigten, sofern Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen oder Eingriffe Dritter erfolgen. Der Auftraggeber hat den CW WWRL unverzüglich die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber dem Vertragspartner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
6.7
Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind die CW WWRL nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Verpfändung der Vorbehaltsware durch die CW WWRL liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die CW WWRL hätten dies ausdrücklich erklärt.
7. Sachmängel
7.1
Der Auftraggeber hat die Ware nach Erhalt gemäß §377 HGB unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich den CW WWRL mitzuteilen. Dasselbe gilt für verdeckte Mängel ab dem Moment von deren Entdeckung.
Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl der CW WWRL unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Den CW WWRL ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Mängelrügen des Auftraggebers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
Im Fall der Ersatzlieferung zum Zwecke der Nacherfüllung, hat der Auftraggeber die gelieferte Sache zurückzugewähren.
Sind die CW WWRL zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die CW WWRL zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 9.
7.2
Die CW WWRL sind berechtigt, die ihnen entstehenden Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen, sofern eine Mängelrüge zu Unrecht erfolgt.
7.3
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn eine nur unerhebliche Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, eine natürliche Abnutzung oder ein Schaden vorliegt, der nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Inbetriebsetzung, ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, natürliche Abnutzung, Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder aufgrund äußerer Einflüsse entsteht, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Im Falle von Veränderungen an der Ware, die der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung der CW WWRL vornimmt oder von einem Dritten vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation des Auftraggebers zurückgehen.
7.4
Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Übergabe der Kaufsache (Ware).
8. Rechtsmängel / Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte (Schutzrechte)
8.1
Führt die Benutzung der Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden die CW WWRL auf ihre Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen stehen auch den CW WWRL ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden die CW WWRL den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8.2
Die unter Ziffer 8.1 genannten Verpflichtungen der CW WWRL sind vorbehaltlich Ziffer 10. für den Fall der Schutzrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
a) der Auftraggeber die CW WWRL unverzüglich von geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen unterrichtet,
b) der Auftraggeber die CW WWRL in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. den CW WWRL die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
c) den CW WWRL alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Auftraggebers beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber die Ware eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
9. Haftung
9.1
Die CW WWRL haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften die CW WWRL nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht).
9.2
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Ver-schweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.3
Soweit die Haftung der CW WWRL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Vertraulichkeit
10.1
Während der Dauer der Geschäftsbeziehung und über einen Zeitraum von drei (3) Jahren darüber hinaus hat der Auftraggeber die Bestimmungen des Vertrags sowie sämtliche Informationen und Inhalte von Dokumenten in Bezug auf die Geschäftstätigkeit, die Produkte und Geschäftsgeheimnisse der CW WWRL ("Vertrauliche Informationen") vertraulich zu behandeln.
10.2
Der Auftraggeber darf nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der CW WWRL vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, mit Ausnahme von (a) seinen Mitarbeitern und professionellen Beratern, welche zum Zwecke des Vertrags Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und von Gesetzes wegen der beruflichen Schweigepflicht unterliegen und (b) öffentlichen Behörden im Rahmen der gesetzlichen Offenlegungspflicht. Der Auftraggeber ist berechtigt, vertrauliche Informationen an befugte Unterauftragnehmer weiterzugeben, vorausgesetzt, dass er diesen eine Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt, die dem in dieser Ziffer festgelegten Vertraulichkeitsgrad entspricht.
10.3
Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß dieser Ziffer gelten nicht für Informationen, die ohne ein Verschulden des Auftraggebers allgemein bekannt sind oder werden, die rechtmäßig von einem Dritten weitergegeben werden, der berechtigt war, diese Informationen offenzulegen, oder die unabhängig ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der CW WWRL entwickelt wurden.
11. Durchführungsänderungen
11.1
Die CW WWRL behalten sich das Recht vor, jederzeit Änderungen im Arbeitsablauf vorzunehmen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
12. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Standort der Hauptwerkstatt Montabaur bzw. der Ort der jeweils den Auftrag durchführenden Zweigwerkstatt.
12.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich der Wirksamkeit dieses Vertrages, sowie außervertraglicher Ansprüche ist Montabaur, sofern kein gesetzlich zwingender Gerichtsstand gilt.
12.3
Die vertraglichen Beziehungen zwischen den CW WWRL und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).
Stand der AGB: 02/2023